|
|
Der volle Wortlaut des Stiftungserlasses aus dem Reichsgesetzblatt (RGBl. 1939, Teil I, S. 1577f. vom 03.09.1939) lautet wie folgt:
|
|
Als Ehrung für diejenigen, die bei tapferem Einsatz ihrer Person für das Vaterland durch feindliche Waffeneinwirkung verwundet oder beschädigt wurden, stifte ich das Verwundetenabzeichen.
|
|
Artikel 1
|
|
(1) Das Verwundetenabzeichen wird in drei Stufen verliehen: in Schwarz für ein- und zweimalige, in Silber für drei- und viermalige, in Gold für mehr als viermalige Verwundungen oder Beschädigungen.
|
|
(2) Frühere Verwundungen, für die bereits ein Verwundetenabzeichen verliehen wurde, werden für die Verleihung angerechnet.
|
|
Artikel 2
|
|
Das Verwundetenabzeichen ist das gleiche wie das des Heeres im Weltkriege. Der Stahlhelm trägt ein auf der Spitze stehendes Hakenkreuz.
|
|
Artikel 3
|
|
Das Verwundetenabzeichen wird auf der linken Brustseite getragen.
|
|
Artikel 4
|
|
Mit der Durchführung der Verordnung beauftrage ich den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht in Verbindung mit dem Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers.
|
|
Berlin, den 01.09.1939
|
|
Der Führer Adolf Hitler
|
|
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Keitel
|
|
Der Reichsminister des Innern Frick
|
|
Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers Dr. Meißner
|
|
Verleihungsbedingungen
|
|
1. Die Voraussetzungen für eine Verleihung sind nicht gegeben bei Krankheits- und Unfällen, auch wenn diese vor dem Feind – jedoch ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln – eintreten.
|
|
2. Mehrere gleichzeitig erlittene Verwundungen gelten als eine Verwundung.
|
|
3. Das silberne Abzeichen kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwundungen verliehen werden, wenn die Verwundung zum Verlust einer Hand oder eines Fußes oder eines Auges führte, oder wenn sie völlige Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zur Folge hatte. Es kann ferner verliehen werden, an Hirnverletzte und solche Kriegsbeschädigte, die abstoßend wirkende Entstellungen des Gesichts erlitten haben.
|
|
Das goldene Abzeichen kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwundungen verliehen werden, wenn Verletzte als Folge von einer oder mehreren Verwundungen mehrere der in vorstehenden Absatz aufgeführte Merkmale aufweisen. Es kann ferner verliehen werden an Verletzte, die infolge Einwirkung der Kampfmittel erblindet oder hirnverletzt sind und Pflegezulage empfangen.
|
|
4. Es darf nur die zuletzt verliehene Stufe des Verwundetenabzeichens getragen werden. (Das Verwundetenabzeichen des Weltkrieges und das Verwundetenabzeichen für Spanienkämpfer sind demnach bei Neuverleihung abzulegen).
|
|
Erweiterte Verleihungsbedingungen (Auswahl)
|
|
In den folgenden Monaten und Jahren erließen die Oberkommandos der Wehrmacht, des Heeres und der Kriegsmarine noch mehrere ergänzende Verleihungsbedingungen, zum Teil auch widersprüchliche, um auch diejenigen Soldaten und schließlich auch Zivilisten zu würdigen, die von den bisherigen Verleihungsbedingungen nicht erfasst worden waren. Soweit nichts anders vermerkt, handelt es sich hier um schriftliche Verlautbarungen aus dem Heeresverordnungsblatt oder den Allgemeinen Heeresmitteilungen. Diese waren nach ihrem vollen Wortlaut zufolge (auszugsweise):
|
|
11.10.1939
|
|
Verleihungen an Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und dem Heer unterstellten Verbände der SS und der Polizei durch die der Wehrmacht unterstellten Disziplinarvorgesetzten der SS und der Polizei im Range eines Bataillonskommandeurs und höher.
|
|
'27.10.1939
|
|
Den Verwundungen durch feindliche Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen, die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel entstanden sind.
|
|
27.04.1940
|
|
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Aufbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Organisation Todt und des Reichsarbeitsdienstes, sofern die Verwundung oder Beschädigung durch feindliche Waffeneinwirkung vorliegt.
|
|
21.05.1940
|
|
Die Voraussetzungen für Verleihungen des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei dem zum Aufbau des Westwalls eingesetzten Gefolgschaftsmitgliedern der Festungspionier- und Nachrichtenstäbe einschließlich Unternehmer-Arbeiter, sofern Verwundung oder Beschädigung durch feindliche Waffeneinwirkung vorliegt.
|
|
06.06.1940
|
|
Die Voraussetzungen für die Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei dem zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Technischen Nothilfe sofern eine Verwundung oder Beschädigung durch feindliche Waffeneinwirkung vorliegt.
|
|
30.08.1940
|
|
Es bestehen keine Bedenken, an Angehörige der Deutschen Reichsbahn das Verwundetenabzeichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind.
|
|
23.12.1940
|
|
Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat geäußert, dass bei in Ausübung des Dienstes in der Wehrmacht während des Krieges erlittenen Erblindungen die Voraussetzungen zur Verleihung des goldenen Verwundetenabzeichens als erfüllt angesehen werden können, auch wenn die Erblindung bei Unfällen ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln entstanden ist.
|
|
13.02.1941
|
|
Das Verwundetenabzeichen kann nur dann an Verwundete oder Verletzte verliehen werden, wenn die Verwundung oder Verletzung durch unmittelbare Auswirkung feindlicher Kampfmittel entstanden ist. Ist die Verwundung oder Verletzung durch mittelbare Auswirkung feindlicher Kampfmittel entstanden, wie zum Beispiel beim Löschen eines durch Bombenangriff entstandenen Brandes, so ist die Verleihung des Abzeichens nicht gerechtfertigt.
|
|
26.03.1941
|
|
Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat entschieden, dass das Verwundetenabzeichen bei Unglücksfällen nur an Erblindete zu verleihen ist. Andere Verletzte, die anlässlich von Unglücksfällen ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln zu Schaden kommen, kann das Abzeichen nicht verliehen werden.
|
|
26.09.1941
|
|
Das Verwundetenabzeichen kann an die auf dem Führer vereidigten, im Rahmen bzw. in Verbänden der deutschen Wehrmacht kämpfenden ausländischen Freiwilligen beim Einsatz gegen die Sowjetunion verliehen werden. Eine Verleihung des Abzeichens an Angehörige verbündeter oder befreundeter Länder ist nicht gestattet, da diese Länder zum Teil eigene Verwundeten-Abzeichen besitzen. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt die Stiftung eines eigenen Verwundeten-Abzeichens eine Angelegenheit dieser Länder.
|
|
10.10.1941
|
|
Die Aushändigung von Kriegsauszeichnungen und Verwundeten-Abzeichen an die Beliehenen hat in würdiger Form durch einen Vorgesetzten zu erfolgen.
|
|
24.01.1942
|
|
Der Führer hat die Dauer der Kampfhandlungen auf dem Kriegsschauplatz im Osten bestimmt, dass die Voraussetzungen zur Verleihung des Abzeichens als erfüllt anzusehen sind, wenn infolge Erfrierung im Zusammenhang mit Kampfhandlungen ernste und dauernde Schädigungen am Körper (in erster Linie Amputationen) eintreten.
|
|
20.04.1942
|
|
Das Verwundetenabzeichen kann ferner verliehen werden an Angehörige der Polizei unter folgenden Voraussetzungen:
|
|
1. An Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und der Wehrmacht unterstellten Polizei-Einheiten.
|
|
2. An Angehörige von Polizei-Einheiten, die der Wehrmacht nicht unterstellt sind, sofern diese im Rahmen militärischer Aktionen wie Soldaten im Kampf verwandt worden sind.
|
|
3. An einzelne Angehörige der Sicherheitspolizei und des SD, während dieses Krieges, sofern die Verwundung im Einsatz in nicht befriedeten Gebieten erfolgt.
|
|
03.11.1942
|
|
Die Verleihung des Verwundetenabzeichens an Soldaten als Wehrmachtstrafgefangene im Strafvollzug, insbesondere in Feldstrafgefangenabteilungen, ... sowie an Angehörige von Feldsonderbataillonen ist unter Beachtung der allgemein gültigen Bestimmungen zulässig.
|
|
11.03.1943
|
|
Anlässlich der sich steigernden Luftangriffe hat der Führer angeordnet, dass mit rückwirkender Kraft alle deutschen Männer, Frauen und Kinder, die durch Feindeinwirkung im Heimatkriegsgebiet verwundet wurden, hinsichtlich der Verleihung des Verwundetenabzeichens ebenso behandelt werden wie die im eigentlichen Kriegsgebiet eingesetzten Soldaten.
|
|
25.05.1943
|
|
Der Führer hat beim Vortrag entschieden, dass das Verwundetenabzeichen auch an Nichtwehrmachtangehörige verliehen werden kann, die durch feindliche Waffeneinwirkung in den besetzten Gebieten sowie im Generalgouvernement und Protektorat verwundet worden sind.
|
|
15.12.1943
|
|
Aus den umfangreichen Durchführungsbestimmungen ein kleiner Ausschnitt wie zum Beispiel der Begriff des tapferen Einsatzes der Person überall da als vorliegend anzusehen ist, wo nicht ein offensichtlicher Mangel an Bewährung – zum Beispiel durch feiges Verhalten – festgestellt wird.
|
|
03.03.1944
|
|
Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten italienischen Hilfswilligen und freiwilligen Soldaten, die in deutschen Einheiten eingesetzt sind, verliehen werden.
|
|
16.10.1944
|
|
Die zur Verleihung des Eisernen Kreuzes und des Verwundetenabzeichens an Soldaten berechtigten Kommandeure werden ermächtigt, bei vorliegen besonderer Tapferkeit das Eiserne Kreuz sowie das Verwundetenabzeichen auch an Angehörige des Reichsarbeitsdienstes und sonstiger Organisationen die ihnen beim Einsatz unterstehen, zu verleihen.
|
|
24.09.1944
|
|
An verwundete Freiwillige aus dem Osten, die in deutsche oder landeseigene Sanitätseinrichtungen eingewiesen werden, ist das Verwundetenabzeichen durch die Chefärzte nach den gleichen Richtlinien und in der gleichen Form wie an deutsche Verwundete zu verleihen.
|
|
|