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Reichsarbeitsdienst

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Der Reichsarbeitsdienst (RAD) war eine Organisation im nationalsozialistischen Deutschen Reich.
Das Gesetz für den Reichsarbeitsdienst wurde am 26.06.1935 erlassen.
§ 1 lautete: „Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volk im Reichsarbeitsdienst zu dienen.“ § 3 lautete: „Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der jährlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.“ Zunächst wurden junge Männer (vor ihrem Wehrdienst) für sechs Monate zum Arbeitsdienst einberufen. Vom Beginn des Zweiten Weltkrieges an wurde der Reichsarbeitsdienst auf die weibliche Jugend ausgedehnt.
Innerhalb des nationalsozialistischen Systems erfüllte der Reichsarbeitsdienst mehrere Aufgaben. Den offiziellen Zweck nannte § 1 des Gesetzes über den Reichsarbeitsdienst:
„Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen. Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen. Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten bestimmt.“
Reichsarbeitsdienstgesetz vom 26.06.1935
Der RAD verfolgte mehrere Ziele. 1. Ein Hauptziel war die Disziplinierung der jungen Generation, deren Angehörige während der Weltwirtschaftskrise oft jahrelang arbeitslos gewesen waren. Dem entsprach die paramilitärische Struktur des RAD. Konstantin Hierl prägte schon 1934 den sehr bezeichnenden Begriff „Soldat der Arbeit“ für die Arbeitsdienstleistenden. 2. war der RAD ein Versuch, die nationalsozialistische Ideologie der Volksgemeinschaft in die Praxis umzusetzen. Konstantin Hierl hob diesen Aspekt in seinen Reden besonders hervor: „Es gibt kein besseres Mittel, die soziale Zerklüftung, den Klassenhass und den Klassenhochmut zu überwinden, als wenn der Sohn des Fabrikdirektors und der junge Fabrikarbeiter, der junge Akademiker und der Bauernknecht im gleichen Rock, bei gleicher Kost den gleichen Dienst tun als Ehrendienst für das ihnen allen gemeinsame Volk und Vaterland.“ 3. Die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsdienstes war demgegenüber wegen mangelnder Arbeitsproduktivität gering. 4. schließlich übernahm der RAD seit 1938 zunehmend Hilfsdienste für die Wehrmacht.
Danach war der RAD in seinen Anfängen ein Teil des nationalsozialistischen Erziehungssystems. Die Ableistung der Arbeitsdienstpflicht war Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium. Studienbewerber, die aus gesundheitlichen Gründen als nicht arbeitsdiensttauglich gemustert worden waren, mussten einen „Studentischen Ausgleichsdienst“ ableisten, der organisatorisch bei der Reichsstudentenführung angesiedelt war.
Ein Nebeneffekt war, dass zuvor arbeitslose RAD-Angehörige nicht mehr in der Arbeitslosenstatistik erfasst wurden.
§ 14 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26.06.1935 legte fest, dass die Zugehörigkeit zum RAD „kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und des § 11 der Fürsorgepflichtverordnung“ begründete. Damit galten arbeitsrechtliche Gesetze und Vorschriften über den Arbeitsschutz, das Betriebsräte- und Arbeitsgerichtsgesetz sowie das Recht auf Unterstützung im Falle einer Erkrankung nicht für den Reichsarbeitsdienst. Offenbar war ein Ziel, Jugendliche untertariflich und so billig wie möglich hohe Arbeitsleistungen erbringen zu lassen, noch dazu unter Zwang und einschüchternder militärischer Disziplin
Die Dienstdauer betrug für Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zunächst sechs Monate; die Dienstzeit war dem zweijährigen Wehrdienst vorgelagert. Im Laufe des Zweiten Weltkrieges wurde sie ständig verkürzt und betrug zum Schluss nur noch sechs Wochen, die ab Mitte 1944 ausschließlich zur militärischen Grundausbildung genutzt wurden.
Für Frauen betrug die Dienstzeit seit 1939 sechs Monate, die jedoch häufig durch eine Notdienstverpflichtung verlängert wurden. Im Juli 1941 wurde die Dienstzeit durch den Kriegshilfsdienst um weitere sechs auf zwölf Monate ausgedehnt, im April 1944 auf 18 Monate verlängert und im November 1944 schließlich vollständig entfristet. Die durch die Dienstzeitverlängerungen des Jahres 1944 gewonnenen zusätzlichen Kräfte kamen überwiegend als Flakhelferinnen zum Einsatz.
Während des Arbeitsdienstes lebten die „Arbeitsmänner“ und „Arbeitsmaiden“ kaserniert in sogenannten Lagern.
Die etwa 30 Arbeitsgaue des RAD bestanden jeweils aus 4 bis 12 RAD-„Gruppen“, welche wiederum 5 bis 15 Abteilungen vorstanden. Die wichtigste Einheit beim männlichen RAD war die Abteilung, die in einem geschlossenen Barackenlager untergebracht war. Theoretisch bestand eine Abteilung aus 216 Arbeitsmännern und Führern.
Im Krieg wurden aus regionalen militärischen Bedürfnissen heraus Abschnitte und Bereiche gebildet, die mehrere Gruppen umfassten. Diese Organisationsstrukturen wurden entsprechend der Kriegslage aber nach Erledigung der Aufgaben wieder aufgelöst. Eine besondere Form der Führungsstruktur stellten die „Höheren RAD-Führer“ (HRADF) dar. Diese hohen Führer befehligten zeitweilig mehrere Gruppen, Bereiche oder Abschnitte. So existierte z. B. in den besetzten Gebieten der Sowjetunion der „HRADF H V“, Generalarbeitsführer Dr. Wagner, der mit 3 Abschnitten und bis zu 16 Gruppen die Heeresgruppe Mitte unterstützte. HRADF gab es auf allen Kriegsschauplätzen.
Der Reichsarbeitsdienst wurde nach Kriegsende durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 verboten und aufgelöst, sein Vermögen beschlagnahmt.