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KTB U 16 - 2. Unternehmung Seite 10

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noch 28.09.1939
Allein die Tatsache dieses Telegramms würde ein Aufbringen und Einziehen des Schiffes rechtfertigen, da dadurch
1.) gem. P.O. Art. 23,3 die feindliche Bestimmung des unbedingten Banngutes als nachgewiesen gilt und
2.) gem. P.O. Art. 28 (1) Fahrzeuge, die Banngut befördern, der Aufbringung unterliegen und gem. Art. 28 (2) diese Fahrzeuge überdies der Einziehung unterliegen, wenn das Banngut nach Wert, Gewicht, Umfang oder Gebühren mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht.
In Verbindung mit den vor Auffindung des Telegramms durch Vernehmung des Kapitäns getroffenen Feststellungen wird diese Entscheidung erhärtet und bestätigt. Vorstehendes festgelegtes Untersuchungsergebnis wird durch Vernehmung der Besatzungsangehörigen des Dampfers bestätigt, die einstimmig und offen zugeben, daß Antwerpen nur ein Scheinhafen sei. Weder Offiziere noch Besatzung hatten Kenntnis von dem Telegramm und geben bei der durch Prisenoffizier erbetenen Übersetzung ins Englische und Deutsche ihren Unwillen darüber Ausdruck. Weder Kapitän, Offiziere, noch Besatzung machten gegen Versenkung energische Einwände, sondern schienen darauf vorbereitet und damit gerechnet zu haben.
Zur Zerstörung des Schiffes mußte gem. P.O. Art.73 (2) ausnahmsweise geschritten werden, da
1.) seiner Einziehung mit Sicherheit zu erwarten war und
2.) die militärische Lage des Bootes, d.h. die Bindung an ein bestimmtes Operationsgebiet und außerdem die Unentbehrlichkeit des Prisenkommandos für mehrere Tage ein Einbringen unmöglich machten.
0755 - Schiffsort. Beide Boote haben von Dampfer abgesetzt. Entfernung zur Küste 4,5 sm. Boot steht an der Grenze der Hoheitsgewässer. Verproviantierung, seemännische und navigatorische Ausrüstung der Boote ist durch Prisenkommando sichergestellt worden und für alle Fälle ausreichend. Letzter Schiffsort ist den Booten bekanntgegeben worden. Alles Angehörigen der Besatzung hatten Gelegenheit, ihr persönliches Eigentum mit in die Boote zu nehmen. Die Wetterlage , sowie der Zustand der Boote bot bei der nur 4,5 sm betragenen Entfernung von der Küste die Gewähr einer gefahrlosen Rettung der Besatzung und ihres Eigentums. Außerdem standen zur Aufnahme der Boote in der Nähe 2 Dampfer mit Nordkurs und befanden sich in optischer Reichweite der Signalstation "Feiestein". Aufmerksamkeit mußte durch Detonation erregt werden.
0820 - Erfolgte Versenkung durch Torpedoschuß, da wegen fortgeschrittener Uhrzeit, Küstennähe usw. die Möglichkeit einer Meldung durch das 0705 Uhr gesichtete Flugzeug beschleunigte Erledigung erforderlich.
0823 - Alarmtauchen.
0825 - Schnell auf 30 m gegangen vor anfliegendem, nicht deutschen Flugzeug. 270° nach See zu abgelaufen.
Zusatz: Die Schiffspapiere (Ladungspapiere), Konnossement (2 x) und Meßbrief wurden dem Kapitän

Anmerkungen

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