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Abzeichen für Flugzeugbeobachter

Aus U-Boot-Archiv Wiki

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Das Abzeichen für Flugzeugbeobachter wurde 19.01.1935 von Hermann Göring gestiftet. Das ovale, aus Bronze gefertigte Abzeichen (später Feinzink) zeigt mittig einen nach rechts fliegenden Adler mit einem Hakenkreuz in den Fängen. Es ist von einem Kranz umschlossen, der links aus Lorbeer- und rechts aus Eichenblättern gebildet ist. Getragen wurde die Auszeichnung als Steckorden auf der linken Brust.
Verleihungsbestimmungen
14.03.1935 unter 2. :
a) die Beobachter und Hilfsbeobachter, die eine abgeschlossene Schulausbildung (Waffenschule) nach den geltenden Ausbildungsbestimmungen erhalten haben.
b) die Beobachter und Hilfsbeobachter, die nach dem Kriege, aber vor Erlaß der neuen Ausbildungsbestimmungen als solche ausgebildet sind, soweit sie zu den Personen gehören, die als Beobachter oder Hilfsbeobachter zum dienstlichen Fliegen innerhalb der Luftwaffe verpflichtet sind.
c) diejenigen Soldaten und Beamten der Luftwaffe, denen vor oder im Kriege das Beobachter-, Flugzeugführer- oder Luftschifferabzeichen verliehen worden ist, wenn sie jetzt noch zu dem zum dienstlichen Fliegen verpflichteten Personal gehören oder zur Ausfüllung ihrer Dienststellung als Beobachter auf K-Flugzeugen fliegen müssten.
Verleihungskreterien vom 26.03.1935 :
Konnte das Beobachterabzeichen auch an aktive Soldaten, Reservepersonal, Beamte und Angehörige des Ingenieurskorps verliehen werden, mit der Auflage, das sie als Beobachter oder Hilfsbeobachter ausgebildet wurden.
Verleihungskreterien vom 02.05.1944 :
a) die Beobachter und Hilfsbeobachter, die eine abgeschlossene Schulausbildung (Waffenschule) nach den geltenden Ausbildungsbestimmungen erhalten haben.
b) Luftwaffen-Beobachterabzeichen nach Erwerb des Luftwaffen-Beobachter-, Kampfbeobachter- bzw. Bombenschützenscheines entweder 2 Monate nach Scheinerteilung oder vor Ablauf dieser Frist bei Nachweis von mindestens 5 Feindflügen (nach Erwerb des Scheines und aufgrund entsprechenden Einsatzbefehls durchgeführten Feind-, nicht Frontflügen) bzw. bei Verwundung bereits innerhalb dieser fünf Feindflüge.
c) diejenigen Soldaten und Beamten der Luftwaffe, denen vor oder im Kriege das Beobachter-, Flugzeugführer- oder Luftschifferabzeichen verliehen worden ist, wenn sie jetzt noch zu dem zum dienstlichen Fliegen verpflichteten Personal gehören oder zur Ausfüllung ihrer Dienststellung als Beobachter auf K-Flugzeugen fliegen müssten.